Mitteilungsverpflichtung für elektronische Kassensysteme nach §146a AO
Die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) besagt, dass Unternehmer, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen einsetzen, dies der zuständigen Finanzbehörde mitteilen müssen.