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Mitteilungs­verpflichtung für elektronische Kassensysteme nach §146a AO

Geschrieben von Timo Boos | 28/10/24 7.30

Die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) besagt, dass Unternehmer, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen einsetzen, dies der zuständigen Finanzbehörde mitteilen müssen.

Weitere Informationen und den Gesetzestext finden Sie hier.

Die aktuell veröffentlichten Fristen für die Meldung Ihrer Kassensysteme sind wie folgt:

  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
  • Ebenso gilt, dass außer Betrieb genommene Systeme ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme gemeldet werden müssen.

Diese Meldung umfasst unter anderem Informationen zur verwendeten Kassensoftware und der dazugehörigen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Mitteilung dient der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Kassensysteme, um Manipulationen vorzubeugen und die Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. REMIRA als Ihr Kassensoftware-Lieferant befindet sich weiterhin im engen Austausch mit unserem Partner Fiskaly und den entsprechenden Bundesbehörden.

Zum aktuellen Zeitpunkt liegen uns noch keine eindeutigen Definitionen der notwendigen Portaldaten vor. REMIRA hat die notwendigen Vorarbeiten geleistet und sobald die finalen Vorgaben der Bundesbehörden vorliegen, werden wir die entsprechenden Anpassungen vornehmen und für alle supporteten Versionen der REMIRA Kassensoftware zur Verfügung stellen.

Sobald die Umsetzung erfolgt ist, finden sie die notwendigen Informationen in den zur Verfügung gestellten Release Notes. 

 

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