AGB 

REMIRA Group GmbH

Begriffsdefinitionen

In allen Vertragsverhältnissen der REMIRA werden die folgenden Begriffsdefinitionen verwendet:

1.1 Software:
Betriebswirtschaftliche Softwarelösungen der REMIRA für Warenwirtschaft, Kasse, Business Intelligence (BI), SalesAssistant, etc.

1.2 Lizenznehmer:
Der Kunde, welcher mit REMIRA einen Lizenzvertrag zur Nutzung der Software geschlossen hat.

1.3 Update:
Änderung, Fehlerkorrektur bzw. Erweiterung einer bestehenden Software beim Kunden. Dazu im Gegensatz steht ein neues Softwareprodukt der REMIRA, welches in der Regel auch einen neuen Namen hat.

Vertragspartner des Kunden

Wo nachfolgend kein Vertragspartner des Kunden ausdrücklich genannt wird, bezieht sich die Vereinbarung sowohl auf die REMIRA GmbH, als auch die REMIRA Software AG. Für den Kunden Maßgebend ist der im Software Lizenz- und Updatevertrag namentlich genannte Vertragspartner. Alle seine vertraglichen Rechte und Pflichten bestehen ausschließlich zu diesem Vertragspartner.

Zustandekommen und Inhalt der Verträge

3.1 Alle Verträge zwischen den Parteien kommen durch übereinstimmende, gegenseitige Willensäußerung zustande.

3.2 Für das Zustandekommen des SoftwareLizenz- und Updatevertrages sowie aller Hotline- und Supportverträge bedarf es eines schriftlichen Vertrages mit rechtsgültiger Unterschrift beider Parteien. Der Vertragsinhalt ist in den entsprechenden
Vertragswerken geregelt.

3.3 Vertragsdokumente können auf dem Postweg oder per EMail ausgetauscht werden.

Vertragsgegenstand

4.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß den spezifischen individualvertraglichen Vereinbarungen (Software Lizenz- und Updatevertrag, Wartungsverträge, Dienstleistungsverträge, etc.) in Ziffer 5. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien ausdrücklich nie gewollt und wird nicht begründet.

4.2 Für die Abgaben der Sozialversicherungen oder steuerlicher Belange trägt REMIRA selbst Sorge und stellt den Kunden von eventuellen Verpflichtungen frei.

Vertragstypen

REMIRA erbringt die folgenden entgeltlichen Leistungen:

5.1 Lieferung von Software:
Der Kunde kauft oder mietet ein Nutzungsrecht an der betriebswirtschaftlichen Software der REMIRA. Bei dieser Software handelt es sich um ein Standardprogramm, welches beliebig oft auch an andere Kunden verkauft bzw. vermietet wird. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt dem Kauf- bzw. Mietrecht. Der Kunde schließt mit REMIRA des Weiteren einen Lizenzvertrag über das Nutzungsrecht an der Software ab. Der Inhalt des Vertrages wird über das Angebot bzw. den zustande
gekommenen Kauf- bzw. Mietvertrag definiert.

5.2 Update- und Wartungsleistungen
REMIRA erbringt Leistungen im Rahmen von Update- und Wartungsverträgen. Der Inhalt des Vertrages wird über einen gesonderten Update- bzw. Betreuungsvertrag definiert.

5.3 Beratungs-, Installations-, Konfigurations,Datenübernahme-, Schulungs- und anderen Dienstleistungen
Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software. Der Umfang der geschuldeten Leistungen wird über das Angebot bzw. den Leistungsbeschrieb definiert.

5.4 Programmierung von Zusatzmodulen nach Kundenwunsch:
Der Inhalt des Vertrages wird über die vom Kunden unterzeichneten Anforderungen bzw. Spezifikationen gemäß Ziff. 6 definiert.

5.5 Lieferung von Hardware und anderen Drittprodukten:
Der Kunde kauft oder mietet Hardware oder andere Drittprodukte für den Betrieb der Software. Der Inhalt des Vertrages wird über das Angebot bzw. den zustande gekommenen Kauf- oder Mietvertrag definiert.

5.6 Andere Leistungen
REMIRA erbringt Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages bzw. einfachen Auftrages.

 

Kundenspezifische Programmierung

6.1 Auf Kundenwunsch werden für die Software von REMIRA Zusatzmodule und Funktionen nach Spezifikation des Kunden entwickelt.

6.2 Finden diese Entwicklungen Eingang in den all gemeinen Standard der Software, so werden sie von REMIRA im Rahmen des Software Updatevertrages gewartet. Anderenfalls muss der Kunde mit REMIRA diesbezüglich eine Sondervereinbarung treffen.

6.3 Kundenspezifische Zusatzmodule und Funktionen müssen vom Kunden detailliert umschrieben und spezifiziert werden. Dies beinhaltet die Beschreibung der Eingangs- und Ausgangsdaten, die exakte Funktionsweise mit allen gewünschten Ergebnissen und die Benutzeroberfläche und deren Bedienung.

6.4 Kann oder will der Kunde diese Beschreibung nicht selbst anfertigen, so macht dies REMIRA im Rahmen einer entgeltlichen Dienstleistung. Der Kunde unterzeichnet die Spezifikationen nach deren Fertigstellung zum Zeichen seines Einverständnisses. Geschuldet ist von REMIRA ein Endergebnis.

6.5 Die Programmierung von kundenspezifischen Zusatzmodulen für die Software von REMIRA ändert den Charakter der Software als Standardsoftware in keinem Fall.

Lieferung und Lieferverzug

7.1 Die Auslieferung von Software, Hardware und Dienstleistungen erfolgt auf einen gemeinsam vereinbarten Liefertermin bzw. Lieferzeitraum.

7.2 In der Regel wird für jedes Kundenprojekt ein Projektplan ausgearbeitet, welcher unter anderem die Lieferungen der einzelnen Projektkomponenten definiert.

7.3 Ein fixer Liefertermin mit der Vermutung auf Lieferverzicht seitens des Kunden bei Nichteinhaltung liegt in jedem Fall nur dann vor, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart und gegenseitig unterzeichnet wurde. Anderenfalls setzt der Kunde REMIRA erst durch Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Lieferung in Verzug.

7.4 Bei der lizenzierten Software von REMIRA handelt es sich um eine Standardsoftware. Ihre Lieferung erfolgt in der Regel in betriebsbereiter Form über einen Download von Servern der REMIRA.

 

Annahme und Annahmeverzug

8.1 Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die gelieferten Produkte oder Leistungen ungerechtfertigter Weise nicht entgegennimmt oder es unterlässt, notwendige Vorkehrungen für die Annahme zu treffen wie beispielsweise die Bereitstellung der notwendiger Hardware, des notwendigen Personals oder dergleichen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte (Software und Hardware) sofort nach deren Lieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen.

8.3 Erkennbare Mängel müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Lieferung. Zeigt sich ein nicht offensichtlicher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.

 

Nachbesserung

9.1 Bei Mängeln leistet REMIRA nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.2 Im Rahmen des Nachbesserungsanspruches ist REMIRA Gelegenheit zu geben, die Ursachen der Beanstandung zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass die Mängel nicht durch REMIRA zu vertreten sind, hat der Kunde die Kosten der
Untersuchung zu tragen.

9.3 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

9.4 Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

9.5 Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistungsansprüche entfallen insbesondere, wenn die Mängel auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, sofern diese nicht REMIRA zuzurechnen sind.

9.6 Der Anspruch auf Nachbesserung entfällt weiterhin, wenn der Kunde in Leistungen von REMIRA eingegriffen hat.

 

Haftung

10.1 REMIRA haftet, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen REMIRA oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch REMIRA, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung. Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet REMIRA nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung der Kaufsumme für die Softwarelizenz beschränkt. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Nettovergütung. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Leistungserbringung

11.1 Support- und Wartungsleistungen werden grundsätzlich über Fernwartung in den Räumlichkeiten von REMIRA erbracht. Die Kommunikationskosten trägt jede Partei selbst.

11.2 Alle anderen Leistungen und Lieferungen werden am vertraglich vereinbarten Ort erbracht.

11.2 REMIRA nutzt für den Support die Fernwartungssoftware Netviewer und Teamviewer wer. Deren Nutzung ist in allen Vertragsleistungen mit enthalten. Der Kunde hat alle notwendigen technischen Voraussetzungen zur Nutzung von Netviewer und Teamviewer zu schaffen.

11.3 Sollte er die Nutzung einer anderen Fernwartungssoftware wünschen, so hat er die einmaligen Kosten zur Einrichtung der Software bei REMIRA und ggf. Kosten des Betriebs der Software bei REMIRA zu tragen.

11.4 Sollte der Support per Fernwartung beim Kunden nicht möglich sein, trägt der Kunde die Reisekosten und -zeiten gemäß Preisliste.

11.5 REMIRA ist berechtigt, für die Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber dem Kunden Dritte herbei zu ziehen, wobei REMIRA für dessen Erfüllung haftet, wie wenn sie die Leistungen selbst erbracht hätte.

 

Eigentumsvorbehalt

12.1 Alle Produkte (Software, Hardware etc.) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der REMIRA. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist REMIRA unter Einhaltung des Rechtsweges berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.

12.2 Die Rücknahme gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Preise

13.1 Software, Hardware, Dienstleistungen (für Beratung, Installation und Konfiguration, Schulungen und Einführungen, Programmierungen etc.) und sonstige Leistungen (Reisekosten etc.) werden gemäß dem vom Kunden erteilten Auftrag berechnet.

13.2 Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13.3 REMIRA hat das Recht, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres die Preise für Update-, Betreuungs- und Hotline-Verträge neuen Kostenfaktoren anzupassen.

 

Rechnungsstellung

14.1 Die Berechnung von Dienstleistungen erfolgt monatlich nach Aufwand. Die Berechnung von Hardware und Softwarelizenzen erfolgt mit Lieferung. Nachbestellungen für bestehende Systeme werden bei Auftragserteilung zu 100% in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann per Brief oder per Email versandt werden.

14.2 Möchte der Kunde ein Projekt über Leasing finanzieren, so teilt er dies REMIRA spätestens bei Auftragserteilung mit.

14.3 Wünscht der Kunde nach Auftragsbestätigung einen Wechsel der Finanzierungsform, so schuldet er REMIRA eine Aufwandentschädigung von pauschal 100 Euro.

14.4 Weiter verpflichtet sich der Kunde im Falle von Leasing, das Leasing- Abnahmeprotokoll zu Händen des Projektleiters von REMIRA sofort nach Erstinstallation der Software zu unterzeichnen.

 

Zahlungen

15.1 Der Kunde hat die Rechnungen von REMIRA innert 5 Werktagen nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und innert 10 Tagen rein netto in der Faktura Währung auf ein von REMIRA in der Rechnung genanntes Bankkonto zu überweisen.

15.2 Skonti oder andere Abzüge wie Bankspesen etc. sind nicht statthaft und werden nachbelastet.

15.3 Der Kunde kann REMIRA auch widerruflich ermächtigen, fällige Gebühren im Lastschriftverfahren einzuziehen.

15.4 Die tatsächliche Nichtausübung einer von REMIRA vertragsgemäß erbrachten Leistung, aus welchem Grund auch immer, berechtigt den Kunden nicht, die Gebühren oder Teile davon nicht fristgemäß zu begleichen oder zurück zu verlangen.

15.5 Alle Zahlungen sind vom Kunden auch zu leisten, wenn von ihm in Bezug auf von REMIRA erbrachte Leistungen oder gelieferten Produkten noch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

15.6 Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Kunden weder Zahlungen aufzuschieben, noch Zahlungsbedingungen einseitig zu ändern. Weiter vereinbaren die Parteien, gegenseitige Forderungen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht gegenseitig zu verrechnen.

15.7 Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Kunden nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis
sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.

Zahlungsverzug

16.1 REMIRA versendet zunächst eine Zahlungserinnerung. Wird eine Forderung daraufhin nicht beglichen erfolgt eine schriftliche Mahnung.

16.2 Zur Deckung unseres Mehraufwands werden mit der 1. Mahnung 20 Euro Schadenersatz fällig.

16.3 Der Kunde befindet sich sofort nach Ablauf der Fälligkeit einer Zahlung in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich.

16.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe von Basiszinssatz + 8% p.a.

16.5 REMIRA behält sich vor, in Einzelfällen Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.

Gewährleistungen

17.1 Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs wird gewährleistet, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Vertragssoftware aufheben oder erheblich mindern.

17.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Erhalt der Lieferung und beträgt ein Jahr.

17.3 Die Gewährleistungen im Rahmen der individualrechtlichen Vereinbarungen gemäß Ziffer 5 sind abschließend dort geregelt.

17.4 Die Haftungshöhe von REMIRA ist in jedem Fall auf die Nettokaufsumme der Softwarelizenzen beschränkt.

Fremdprodukte (Hard- und Software)

Kauft oder mietet der Kunde Fremdprodukte (Hardware oder Software), welche nicht von REMIRA hergestellt sondern ihrerseits nur für den Handel eingekauft wurden, so richtet sich die Gewährleistung für diese Produkte nach den Haftungsbestimmungen des Herstellers.

Anwendbarkeit

19.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und REMIRA anwendbar.

19.2 Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird jedem Kunden nach Erteilung seines Erstauftrages in schriftlicher Form mitgeteilt und ist danach auf der Homepage der REMIRA jederzeit einsehbar.

19.3 Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit der momentan geltenden Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Änderungen der AGB

20.1 REMIRA behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Die jeweils aktuelle Fassung wird von REMIRA zur Kenntnisnahme auf der Homepage zum Download angeboten. Sie gelten vom Kunden genehmigt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der neusten Fassung schriftlich Widerspruch erhebt.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so sind sie durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, deren Zweck dem ursprünglich verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Für Vertragsbeziehungen mit der REMIRA GmbH in Hamburg/Deutschland gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN Kaufrechts und der Bestimmungen des Deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Hamburg.

22.3 Für Vertragsbeziehungen mit der REMIRA Software AG in Horgen/Schweiz gilt Schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN Kaufrechts und der Bestimmungen des Schweizerischen Internationalen Privatrechts.


Gerichtsstand ist Zürich

Stand 1. November 2016